Wann ist der beste Zeitpunkt, um die Scheidung einzureichen?

Zunächst einmal muss grundsätzlich immer das Trennungsjahr eingehalten werden. Näheres dazu finden Sie hier.

Unabhängig davon sollte in den folgenden Fällen überlegt werden, ob die Scheidung nicht früher oder später eingereicht wird:

1. Wenn ein notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich vorliegt

Haben die Eheleute einen notariellen Vertrag geschlossen, worin der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert wurde, so darf die Scheidung nicht eingereicht werden, bevor dieser Vertrag mindestens ein Jahr alt ist. Falls die Scheidung vorher eingereicht wird, ist die Regelung über den Versorgungsausgleich ungültig, und der Versorgungsausgleich muss in der Regel ganz normal durchgeführt werden. Falls Sie einen solchen Notarvertrag haben, schauen Sie nach: der Notar hat garantiert an der Stelle über den Versorgungsausgleich auf diese Jahresfrist hingewiesen.

Wichtig: Das Wartejahr beginnt mit dem Tag, an welchem der Notarvertrag geschlossen wurde. Mit dem Trennungsjahr hat das nichts zu tun. Beispiel: die Eheleute haben sich im März 2006 getrennt. Im August 2006 haben sie in enem notariellen Vertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Trennungsjahr läuft zwar bereits im Februar 2007 aus. Trotzdem darf die Scheidung erst im August 2007 eingereicht werden, wenn die Regelung zum Versorgungsausgleich gültig bleiben soll.

2. Wenn die Ehefrau vom neuen Lebensgefährten schwanger ist

In diesem Fall sollte man den Scheidungsantrag auf jeden Fall stellen, bevor das Kind geboren wird. Notfalls auch dann, wenn bis dahin das Trennungsjahr noch nicht vorbei ist.

Grund: Wird das Kind geboren,solange die Ehe noch nicht geschieden ist, dann gilt der Ehemann kraft Gesetzes als Vater des Kindes. In der Regel muss dann ein aufwendiger Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden. Das kann man sich sparen, wenn bei Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Denn dann reicht es aus, wenn der Ehemann und der richtige Vater beide beim Jugendamt erklären, wer der Vater ist. Dafür reicht es, dass der Scheidungsantrag bei Geburt des Kindes beim Gericht eingegangen ist.

TIP: Ist die Ehefrau von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger, kann der Ehemann eine sogenannte Härtefallscheidung auch bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr erreichen. In diesem Fall empfiehlt es sich also unbedingt, dass der Ehemann die Scheidung einreicht. Denn die Ehefrau, die den Grund für die Eilbedürftigkeit selber "verursacht" hat, kann sich nicht auf einen Härtefall berufen.

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3. Wenn der Trennungszeitpunkt am Jahresende liegt

Aus steuerlichen Gründen ist es günstiger, wenn das Trennungsdatum erst im nächsten Jahr liegt. Näheres dazu erfahren Sie hier. Statt am 15.12. eines Jahres die Scheidung einzureichen und anzugeben, dass man seit Dezember des Vorjahres getrennt lebt, ist es darum besser, noch ein paar Wochen mit der Scheidung zu warten.

4. Wenn die Altersrente  bevor steht

Wenn derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr in die Rentenversicherung eingezahlt hat, alsbald in Rente geht, empfiehlt es sich meist, mit dem Scheidungsantrag noch etwas zuzuwarten. Denn für den im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten ist es günstiger, wenn er zum Zeitpunk des Scheidungsurteils bereits Altersrente bezieht. Grund: Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits bei Erlass des Scheidungsurteils eine Altersrente, dann kommt ihm das sogenannte "Rentnerprivileg" zugute. Dieses Rentnerprivileg besagt, dass seine Rente erst dann gekürzt wird, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls in Rente geht.

Beispiel: Der Ehemann ist bei der Scheidung 64 Jahre alt, die Ehefrau 55 Jahre. Der Ehermann bezieht noch keine Altersrente. Bei der Scheidung wird ausgeprochen, dass von der Rente des Ehemannes monatlich 250,- Euro auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen werden. Wenn der Mann nun ein Jahr nach der Scheidung in Rente geht, dann wird seine Rente vom ersten Monat an um 250,- Euro gekürzt, obwohl seine Ehefrau erst einige Jahre später in Rente geht! Das Geld wird beim Mann abgezogen, ohne dass die Frau etwas davon hat. Wenn aber stattdessen der Ehemann bei Erlass des Scheidungsurteils schon selber Altersrente bezog, dann wird ihm diese Rente erst gekürzt, wenn auch seine Frau in Rente geht. Das heißt, er kann noch einige Jahre lang die monatliche Kürzung um 250,- Euro vermeiden! Es lohnt sich in diesem Fall also, mit dem Scheidungsantrag so lange zu warten, bis man in Rente ist.

5. Wenn der scheidungswillige Ehegatte mit seinem eigenen baldigen Ableben rechnet

So makaber es klingt: wer im Sterben liegt, sollte unter Umständen schnell noch die Scheidung einreichen. Denn wenn der Scheidungsantrag erst einmal beim Gericht anhängig ist, dann erlischt das Erbrecht des Ehegatten.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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