Alleiniger Antrag eine Ehegatten wegen elterlicher Sorge

Alleiniger Antrag eines Ehegatten

Herrscht Streit zwischen den Ehegatten, wer die elterliche Sorge bekommen soll und beantragt einer allein, ihm die Sorge zu übertragen, dann gibt das Gericht dem Antrag statt, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 II Ziff. 2 BGB. Die Gretchenfrage ist hier natürlich, was denn nun dem Kindeswohl am besten entspricht. Hierfür hat die Rechtsprechung fünf Kriterien aufgestellt, nach denen die Frage beantwortet werden soll (sog. "große Kindeswohl-Prüfung"). Es sind folgende Beurteilungskriterien maßgebend: 

Die Reihenfolge der Aufzählung besagt nichts über das Gewicht der Urteilskriterien. Oft kann also auch beispielsweise der Kindeswille ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichtes sein.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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