Alleiniger Antrag eines Ehegatten
Herrscht Streit zwischen den Ehegatten, wer die elterliche Sorge bekommen soll und
beantragt einer allein, ihm die Sorge zu übertragen, dann gibt das Gericht dem Antrag
statt, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 II Ziff. 2 BGB.
Die Gretchenfrage ist hier natürlich, was denn nun dem Kindeswohl am besten entspricht.
Hierfür hat die Rechtsprechung fünf Kriterien aufgestellt, nach denen die Frage
beantwortet werden soll (sog. "große Kindeswohl-Prüfung"). Es
sind folgende Beurteilungskriterien maßgebend:
Die Reihenfolge der Aufzählung besagt nichts über das Gewicht der Urteilskriterien.
Oft kann also auch beispielsweise der Kindeswille ausschlaggebend für die Entscheidung
des Gerichtes sein.