Tod des Unterhaltsberechtigten
Wenn derjenige, der Unterhalt benötigt, stirbt, dann muss der Unterhaltspflichtige
nicht mehr weiter zahlen. Dem Laien mag das völlig selbstverständlich erscheinen. Aber
bekanntlich sehen ja Juristen hinter jeder Ecke ein Problem und so ist es auch hier,
weshalb in § 1586 I BGB ausdrücklich steht, dass mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten
der Unterhaltsanspruch erlischt. Die juristische Begründung dafür ist Folgende: Der
Unterhaltsberechtigte kann ja Erben haben. Mit dem Tode treten die Erben komplett in die
Rechtsstellung des Erblassers ein (Prinzip der Universalsukzession, § 1922 I BGB). Wenn
also die Frau Mama stirbt, dann könnten an ihrer Stelle die Kinder vom Vater weiter
Ehegattenunterhalt verlangen, gäbe es den § 1586 I BGB nicht, dies deshalb, weil sie ja
die Berechtigung zum Unterhalt von der Mutter geerbt hätten. Gott sei Dank war der
Gesetzgeber vernünftig und hat diese Möglichkeit gesehen und abgeschnitten.
War allerdings der Ehemann der verstorbenen Ehefrau im Todeszeitpunkt noch Unterhalt
schuldig, dann muss er diesen rückständigen Unterhalt an die Erben noch
nachzahlen (§ 1586 II BGB). Es bringt also nichts, angesichts einer tödlichen Erkrankung
des geschiedenen Ehepartners die Unterhaltszahlungen einzustellen und zu hoffen, dass der
Tod eintritt, bevor der Gerichtsvollzieher kommt und den Unterhalt beitreiben will. Denn
der Gerichtsvollzieher wird auch nach dem Tode des Unterhaltsberechtigten noch erscheinen
und zwar zu Recht.