Unterhaltsende - Tod des Berechtigten

Tod des Unterhaltsberechtigten 

Wenn derjenige, der Unterhalt benötigt, stirbt, dann muss der Unterhaltspflichtige nicht mehr weiter zahlen. Dem Laien mag das völlig selbstverständlich erscheinen. Aber bekanntlich sehen ja Juristen hinter jeder Ecke ein Problem und so ist es auch hier, weshalb in § 1586 I BGB ausdrücklich steht, dass mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsanspruch erlischt. Die juristische Begründung dafür ist Folgende: Der Unterhaltsberechtigte kann ja Erben haben. Mit dem Tode treten die Erben komplett in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Prinzip der Universalsukzession, § 1922 I BGB). Wenn also die Frau Mama stirbt, dann könnten an ihrer Stelle die Kinder vom Vater weiter Ehegattenunterhalt verlangen, gäbe es den § 1586 I BGB nicht, dies deshalb, weil sie ja die Berechtigung zum Unterhalt von der Mutter geerbt hätten. Gott sei Dank war der Gesetzgeber vernünftig und hat diese Möglichkeit gesehen und abgeschnitten.
War allerdings der Ehemann der verstorbenen Ehefrau im Todeszeitpunkt noch Unterhalt schuldig, dann muss er diesen rückständigen Unterhalt an die Erben noch nachzahlen (§ 1586 II BGB). Es bringt also nichts, angesichts einer tödlichen Erkrankung des geschiedenen Ehepartners die Unterhaltszahlungen einzustellen und zu hoffen, dass der Tod eintritt, bevor der Gerichtsvollzieher kommt und den Unterhalt beitreiben will. Denn der Gerichtsvollzieher wird auch nach dem Tode des Unterhaltsberechtigten noch erscheinen – und zwar zu Recht.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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