Unterhaltsende - Tod des Pflichtigen

Tod des Unterhaltspflichtigen 

Eigentlich könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass so ein Unterhaltsanspruch eine höchst persönliche Sache ist, so dass der Anspruch erlischt, wenn einer der beiden Beteiligten stirbt. Stirbt der Anspruchsberechtigte, ist das ja tatsächlich auch der Fall. Anders ist es allerdings, wenn der Unterhaltsschuldner stirbt. Dann gehen nämlich dessen Verpflichtungen nach § 1586b I BGB auf seine Erben über. Der Grund besteht darin, dass der Unterhaltsanspruch für den Unterhaltsberechtigten ja eine Art Ersatz für den Lebensstandard sein soll, den er in der Ehe gehabt hat. Diese Ersatzpflicht fällt natürlich weg, wenn der Unterhaltsbedürftige nicht mehr lebt. Sie fällt aber nicht ohne weiteres weg, wenn der Unterhaltsschuldner stirbt. Denn der Bedürftige ist ja nach wie vor da und braucht etwas zu Essen und zu Trinken, zum Wohnen und zum Anziehen. 

Auf Deutsch: Stirbt der Unterhaltsschuldner, müssen seine Erben weiterzahlen. 

Allerdings ist die Haftung der Erben nach dem Gesetz stark eingeschränkt. Nach § 1586 b) I BGB ist die Verpflichtung der Erben zur Weiterzahlung des Unterhalts nämlich nur eine "Nachlassverbindlichkeit". Das bedeutet, dass sie nur insoweit zahlen müssen, als überhaupt ein Nachlass da ist. Wenn sie also nichts geerbt haben, weil der Unterhaltsschuldner nichts hinterlassen hat, dann müssen sie auch nichts zahlen. Insbesondere müssen sie nicht auf einmal jetzt aus ihrem eigenen Vermögen oder ihren eigenen Einkünften den Ehegatten-Unterhalt weiterzahlen. 

(Achtung! Etwas andere kann für gemeinsame Kinder gelten. Sie haften zwar dann nicht als Erben des Vaters für die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Mutter, stattdessen aber als Kinder der Mutter, weil die bedürftige Mutter nach dem Tod des Vaters dann von ihnen Verwandtenunterhalt fordern kann (§ 1601 BGB).

Selbst wenn jedoch die Erben etwas geerbt haben, müssen sie nicht so lange weiter Unterhalt zahlen, bis das ganze Erbe verbraucht ist. Nach § 1586b BGB müssen sie Zahlungen an den unterhaltsberechtigten überlebenden Ehegatten nur bis zu dem Betrag bezahlen, der dem Pflichtteil entspricht, den dieser Ehegatte hätte, wenn die Ehe noch bestünde. Äußerst kompliziertes Juristendeutsch, nicht wahr? Trotzdem ist die Sache ganz einfach zu erklären: 

  • Stellen Sie sich vor, die Ehe wäre nicht geschieden worden, die Eheleute wären aber zerstritten gewesen (wie das ja auch tatsächlich der Fall war). Dann hätte der Erblasser sicher seine Ehefrau auf den Pflichtteil gesetzt, im übrigen also enterbt. Das bedeutet, dass sie nach dem Tode ihres Ehemannes auch nur diesen Pflichtteil bekommen hätte.
  • Und genau in der Höhe dieses fiktiven Pflichtteils haften nun auch die Erben für die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau. Damit soll verhindert werden, dass die geschiedene Ehefrau sich nach dem Tode ihres unterhaltspflichtigen Ehemannes plötzlich besserstellt, als wie wenn sie mit ihm noch verheiratet gewesen wäre.

Und um die juristische Haarspalterei perfekt zu machen, stellt § 1586 b) II BGB auch noch Regeln dafür auf, wie der Pflichtteil zu berechnen ist:

Eine evtl. neue Ehefrau des Verstorbenen bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht.

Im Gegenzug dazu bleibt aber auch außer Betracht, dass die Eheleute früher evtl. in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Der Pflichtteil der Ehefrau errechnet sich nicht aus dem erhöhten Erbteil des § 1371 BGB (der gesetzliche Erbteil erhöht sich bei der Zugewinngemeinschaft um ¼ des Erbes), sondern er errechnet sich aus dem Erbteil, den die Ehefrau bekommen würde, hätte keine Zugewinngemeinschaft bestanden, also aus dem Erbteil nach § 1931 BGB. Nach dieser Vorschrift erbt die Ehefrau neben den Kindern ¼ und neben den Eltern des Mannes die Hälfte. Der Pflichtteil beträgt also 1/8 bzw. ¼.

Die Beschränkung auf den Pflichtteil hat häufig erhebliche praktische Auswirkungen: Hat beispielsweise der Erblasser ein Konto in Höhe von DM 50.000,00 hinterlassen, dann haften die Erben für den Unterhalt der überlebenden Ehefrau nur noch in Höhe von 1/8 dieses Betrages, das sind DM 6.250,00. Die Pflicht zur Weiterzahlung des Unterhalts wird also binnen relativ kurzer Zeit erlöschen. Denn wenn der Betrag aufgebraucht ist, muss kein weiterer Unterhalt mehr gezahlt werden.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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