Zuweisung der Ehewohnung
bei Getrenntleben
Voraussetzung einer Scheidung ist das
Getrenntleben der Ehegatten. Häufig ist es gar nicht möglich, getrennt zu leben, da
beide Ehegatten miteinander sich gerade eine Eigentumswohnung leisten können, weshalb es
unmöglich ist, dass einer der beiden auszieht, um sich eine eigene Wohnung zu nehmen.
Dann bleibt nur das Getrenntleben innerhalb einer Wohnung. Können sich die Ehegatten
nicht einigen, wer welche Zimmer benutzt, kann das Gericht nach § 1361b BGB bestimmen,
welcher Ehegatte welchen Teil der Wohnung zur alleinigen Benutzung bekommt.
Die genannte Vorschrift dient darüberhinaus auch dazu, die ganze
Wohnung einem Ehegatten zuzuweisen, wenn eine andere Regelung eine unzumutbare Härte
bedeuten würde. Gehört beispielsweise dem Ehemann die Ehewohnung allein, weil er sie als
Eigentumswohnung mit in die Ehe eingebracht hat, gehen aber die Kinder in der Nähe der
Wohnung in den Kindergarten oder in die Schule und sind dort auch sozial verwurzelt, so
kann für die Zeit der Trennung diese Wohnung der die Kinder versorgenden Ehefrau
zugewiesen werden, obwohl sie dem Ehemann gehört. Die Ehefrau ist dann allerdings
verpflichtet, (wiederum im Rahmen der Billigkeitsvorschriften) dem Ehemann Miete für die
Wohnung zu zahlen. Bei Miteigentum beider Ehegatten ist der Mietzins entsprechend geringer
anzusetzen.
Auch hier gilt die Regelung nur für den Zeitraum des Getrenntlebens.
Für die Zeit nach der Scheidung ist erneut zu entscheiden, bei wem die Ehewohnung
verbleiben soll.