Hausratsverteilung bei
Getrenntleben
Nicht erst bei der Scheidung, sondern schon dann, wenn die Eheleute dauernd
getrenntleben, muss der bisherige gemeinsame Hausrat geteilt werden. Nach § 1361a BGB
kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen,
wobei er jedoch verpflichtet ist, die Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu
überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Das bedeutet
beispielsweise, dass der Mann seiner Frau, die während der Trennungszeit die kleinen
Kinder versorgen muss, nicht die Kücheneinrichtung oder die Waschmaschine wegnehmen kann,
nur weil sie ihm gehört.
Haushaltsgegenstände, die
beiden Ehegatten gemeinsam gehören, werden nach § 1361a Abs. 2 BGB "zwischen
ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt", so dass auch, wenn die
Waschmaschine beiden gehört, die Ehefrau, die die Kinder weiter zu versorgen hat,
billigkeitshalber verlangen kann, dass ihr die Waschmaschine zumindest für die Zeit der
Trennung belassen wird.
Können sich die Ehegatten
über den Hausrat nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Wichtig bei dem ganzen
ist, dass der Hausrat für die Zeit des Getrenntlebens zwar "verteilt" wird,
sich an den Eigentumsverhältnissen jedoch nichts ändert. Die bei der Ehefrau verbliebene
Waschmaschine des Ehemannes gehört weiter dem Ehemann. Eine endgültige Eigentumsregelung
wird dann erst in einem separaten Hausratsverfahren oder anlässlich der Scheidung
getroffen.