Getrenntleben - Hausratsverteilung

 

Hausratsverteilung bei Getrenntleben

     Nicht erst bei der Scheidung, sondern schon dann, wenn die Eheleute dauernd getrenntleben, muss der bisherige gemeinsame Hausrat geteilt werden. Nach § 1361a BGB kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen, wobei er jedoch verpflichtet ist, die Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Das bedeutet beispielsweise, dass der Mann seiner Frau, die während der Trennungszeit die kleinen Kinder versorgen muss, nicht die Kücheneinrichtung oder die Waschmaschine wegnehmen kann, nur weil sie ihm gehört.

    Haushaltsgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, werden nach § 1361a Abs. 2 BGB "zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt", so dass auch, wenn die Waschmaschine beiden gehört, die Ehefrau, die die Kinder weiter zu versorgen hat, billigkeitshalber verlangen kann, dass ihr die Waschmaschine zumindest für die Zeit der Trennung belassen wird.

    Können sich die Ehegatten über den Hausrat nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Wichtig bei dem ganzen ist, dass der Hausrat für die Zeit des Getrenntlebens zwar "verteilt" wird, sich an den Eigentumsverhältnissen jedoch nichts ändert. Die bei der Ehefrau verbliebene Waschmaschine des Ehemannes gehört weiter dem Ehemann. Eine endgültige Eigentumsregelung wird dann erst in einem separaten Hausratsverfahren oder anlässlich der Scheidung getroffen.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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