Soweit kein Härtegrund vorliegt, ist daher vor einer Ehescheidung der Ablauf eines Trennungsjahres abzuwarten. Das Trennungsjahr braucht aber zum Beispiel dann nicht eingehalten werden, wenn ein Ehepartner bei der Heirat verschwiegen hat, dass er demnächst eine nicht unerheblich lange Haftstrafe (hier 8 Monate) antreten muss (Urteil des AG Ludwigsburg vom 20.07.2006 - 1 F 50/06).
Die Frau hatte im Frühjahr 2010 ihren Mann, einen US-Staatsbürger, geheiratet. Drei Tage nach der Hochzeit später rief eine enge Freundin an und teilte ihr mit, dass ihr Mann neben ihr sitze und erklärt habe, dass er in sie verliebt sei. Später stellte sich heraus, dass der Ehemann schon am Abend vor der Hochzeit der betreffenden Freundin in einer Mail seine Liebe offenbart habe. Die Ehefrau wollte daraufhin die Scheidung ohne ein vorheriges Trennungsjahr. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe hatte das Amtsgericht jedoch wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die bloße Zuwendung zu einem neuen Partner stelle zwar einen Zerrüttungsgrund dar, mache jedoch das Abwarten des Trennungsjahres nicht unzumutbar.
Dagegen legte die Frau Beschwerde ein: Zum einen sei angesichts der dargelegten Umstände ein Härtegrund gegeben. Zum anderen werde der Antragsgegner in Kürze mit seiner neuen Partnerin in die USA ausreisen. Sie selber beabsichtige, mit einem tibetischen Lama nach Nepal zu reisen, um dort den Buddhismus zu studieren. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe also nicht. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah keine unzumutbare Härte. Fehle ein Härtegrund, so sei das Trennungsjahr auch dann abzuwarten, wenn das Scheitern der Ehe feststehe, so die Richter. Die Antragstellerin werfe ihrem Mann eine aus ihrer Sicht schwerwiegende Verletzung der ehelichen Treuepflicht vor. Ein Treuebruch begründe aber nicht automatisch, sondern nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, eine unzumutbare Härte. Das Gericht nannte einige Beispiele für solche Umstände, zum Beispiel Aufnahme des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung oder Geschlechtsverkehr mit der vorehelichen Tochter der Frau.
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