Unzumutbare Härte für kürzeres Trennungsjahr vor einer Scheidung

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Scheidung erst erfolgen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist bzw. wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe, warum ausnahmsweise das Trennungsjahr vor einer Scheidung nicht eingehalten werden muss, sind vom Gesetzgeber sehr eng gefasst. So ist dies nur möglich, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt.

Wann liegt eine unzumutbare Härte vor?

Dies wird auch nach strengen Maßstäben beurteilt. Eine unzumutbare Härte kann daher nur angenommen werden, wenn bereits das Festhalten an der Ehe bloß dem Bande nach als unzumutbar erscheint. Dazu ist erforderlich, dass das Verhalten des anderen Ehegatten den Lebensbereich des antragstellenden Ehegatten in einer Weise ständig stört und beeinträchtigt, dass diesem allein die Vorstellung, mit dem anderen weiter verheiratet zu sein, objektiv unerträglich wird. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob ihm die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Erfüllung der sonst mit einer Ehe inhaltlich verbundenen Pflichten noch zugemutet werden kann.

Soweit kein Härtegrund vorliegt, ist daher vor einer Ehescheidung der Ablauf eines Trennungsjahres abzuwarten. Das Trennungsjahr braucht aber zum Beispiel dann nicht eingehalten werden, wenn ein Ehepartner bei der Heirat verschwiegen hat, dass er demnächst eine nicht unerheblich lange Haftstrafe (hier 8 Monate) antreten muss (Urteil des AG Ludwigsburg vom 20.07.2006 - 1 F 50/06).

Neue Partnerin 3 Tage nach der Hochzeit ist keine unzumutbare Härte

Auch wenn die Ehefrau drei Tage nach der Eheschließung erfährt, dass ihr Mann ihrer engen Freundin seine Liebe gestanden hat, begründet dies allein keine unzumutbare Härte. So jedenfalls entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München. Auf der Website der Familien Anwälte wird der Sachverhalt des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2010 (Az: 33 WF 1104/10) wie folgt leicht lesbar dargestellt:

Die Frau hatte im Frühjahr 2010 ihren Mann, einen US-Staatsbürger, geheiratet. Drei Tage nach der Hochzeit später rief eine enge Freundin an und teilte ihr mit, dass ihr Mann neben ihr sitze und erklärt habe, dass er in sie verliebt sei. Später stellte sich heraus, dass der Ehemann schon am Abend vor der Hochzeit der betreffenden Freundin in einer Mail seine Liebe offenbart habe. Die Ehefrau wollte daraufhin die Scheidung ohne ein vorheriges Trennungsjahr. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe hatte das Amtsgericht jedoch wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die bloße Zuwendung zu einem neuen Partner stelle zwar einen Zerrüttungsgrund dar, mache jedoch das Abwarten des Trennungsjahres nicht unzumutbar.

Dagegen legte die Frau Beschwerde ein: Zum einen sei angesichts der dargelegten Umstände ein Härtegrund gegeben. Zum anderen werde der Antragsgegner in Kürze mit seiner neuen Partnerin in die USA ausreisen. Sie selber beabsichtige, mit einem tibetischen Lama nach Nepal zu reisen, um dort den Buddhismus zu studieren. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe also nicht. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah keine unzumutbare Härte. Fehle ein Härtegrund, so sei das Trennungsjahr auch dann abzuwarten, wenn das Scheitern der Ehe feststehe, so die Richter. Die Antragstellerin werfe ihrem Mann eine aus ihrer Sicht schwerwiegende Verletzung der ehelichen Treuepflicht vor. Ein Treuebruch begründe aber nicht automatisch, sondern nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, eine unzumutbare Härte. Das Gericht nannte einige Beispiele für solche Umstände, zum Beispiel Aufnahme des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung oder Geschlechtsverkehr mit der vorehelichen Tochter der Frau.

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