Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann dann nicht länger einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, hier also die Ehefrau, nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert. In diesem Fall liegt eine einseitige Vermögensbildung vor, die nicht zulasten des Unterhaltsberechtigten gehen darf. Allerdings kann ein Teil der Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. Beim Ehegattenunterhalt werden insoweit von den Gerichten bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens anerkannt.
Urteil des BGH vom
05.03.2008
XII ZR 22/06
BGH online
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