Kürzung des Trennungsunterhalts durch Ehevertrag nicht generell ausgeschlossen
Das gesetzliche Verbot, auf künftigen nicht rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten, schließt nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm Vereinbarungen, die bestehenden Ansprüche in einem noch angemessenen Rahmen zu kürzen, nicht generell aus. Dabei sind Unterschreitungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in der Größenordnung von bis zu 20 Prozent unproblematisch, während Kürzungen um mehr als ein Drittel nicht mehr hinzunehmen sind. Im Bereich dazwischen bedarf es bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer ehevertraglichen Regelung einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls.
Beschluss des OLG Hamm vom 15.03.2006
11 WF 47/06
OLGR Hamm 2006, 731