Kann ich in jedem Fall im Alter
meinen Ex-Ehegatten um Unterhalt angehen, auch wenn ich vorher nach der Scheidung längere
Zeit arbeiten konnte?
Das geht in dieser Form nicht. Unterhalt bekommt an sich nur der, der im Zeitpunkt
der Rechtskraft der Scheidung (also direkt im Anschluss an das Scheidungsverfahren) nicht
in der Lage ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu ernähren. Für den Unterhaltsanspruch
wegen Alters bedeutet das an sich, dass man im Zeitpunkt der Scheidung bereits so alt sein
muss, dass nicht mehr erwartet werden kann, dass man noch eine Arbeit aufnehmen muss. Kann
man nach der Scheidung noch einige Zeit (und sei es auch nur ein paar Monate) arbeiten,
bevor man für den Arbeitsmarkt dann zu alt ist, dann kann man anschließend nicht mehr
Unterhalt wegen Alters verlangen.
Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur, wenn sich mehrere Unterhaltstatbestände
nahtlos aneinander anschließen. Wenn beispielsweise die geschiedene Frau zunächst die
Kinder großgezogen und während dieser Zeit Unterhalt wegen Kindeserziehung bezogen hat,
anschließend längere Zeit krank war und Unterhalt wegen Krankheit bezogen hat,
anschließend auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar war, deshalb eine Umschulung
machen musste und während dieser Zeit Unterhalt bis zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit
bezog, anschließend trotzdem längere Zeit arbeitslos war und deshalb Unterhalt wegen
Arbeitslosigkeit bezogen hat, um dann schließlich zu alt für den Arbeitsmarkt zu sein,
dann kann eine solche Frau Unterhalt wegen Alters bekommen. Voraussetzung ist allerdings,
dass sich jeder Unterhaltstatbestand nahtlos an den vorherigen anschließen muss. Gibt es
irgendwo eine Lücke, in der die Frau gearbeitet hat oder hätte arbeiten können, dann
scheiden alle weiteren Unterhaltstatbestände aus.