Insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil bestehen, muss das Familiengericht mittels eines Sachverständigen (Kinderpsychologen) oder eines geeigneten Verfahrenspflegers ermitteln lassen, ob Kindeswille und Kindeswohl im Einklang stehen.
Bestand - wie hier - zwischen dem Kind und seinem Vater über zweieinhalb Jahre hinweg kein Kontakt, muss das Gericht prüfen, ob nicht etwa ein begleiteter Umgang (z. B. Anwesenheit eines Erziehers) als milderes Mittel einer vollständigen Versagung des Umgangsrechts vorzuziehen ist.
Beschluss des BVerfG vom 08.03.2005
1 BvR 1986/04
NJW-RR 2005, 801
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