Umgangsrecht mit Pflegekind

Die Mutter eines nicht ehelichen Kindes kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Das Kind kam daraufhin zu Pflegeeltern, die eine Adoption beabsichtigten. Zu diesem Zeitpunkt war der leibliche Vater des damals einjährigen Kindes nicht bekannt. Vier Jahre später wurde der Vater festgestellt, der das Sorgerecht oder zumindest ein regelmäßiges Umgangsrecht einklagte. Das Familiengericht räumte ihm daraufhin das Recht ein, das Kind alle drei Wochen ein paar Stunden zu sehen. Die Pflegeeltern legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein.

Der Bundesgerichtshof sprach den Pflegeeltern die Berechtigung ab, Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts einzulegen. Obwohl die Karlsruher Richter hier den Pflegeeltern ein berechtigtes Interesse zubilligten, das Kind nicht aus seiner "sozialen" Familie herauszunehmen, überwog doch das grundsätzlich geschützte Elternrecht, zumindest regelmäßigen Kontakt zum leiblichen Kind zu haben.

Beschluss des BGH vom 13.04.2005
XII ZB 54/03
RdW 2005, 398

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps