Kein Haushaltsführungsschaden bei unverheiratetem Paar

Bitte rufen Sie den aktuellen Artikel zu Haushaltsführungsschaden und Recht auf Schadensersatz auf, weil in diesem Artikel die Voraussetzungen und die aktuelle Rechtsprechung zum Haushaltsführungsschaden aktualisiert ist.

Eine bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat einen eigenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Die Höhe des Schadens richtet sich nach der tatsächlich zu leistenden Arbeit im Haushalt. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass mit der Haushaltstätigkeit ein Beitrag zum Familienunterhalt geleistet wird. Dies kann - anders als bei einer verheirateten Frau - bei einer voll berufstätigen Frau, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht angenommen werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf lässt die Ersatzfähigkeit des so genannten Haushaltsführungsschadens jedoch ausnahmsweise dann zu, wenn zwischen den Zusammenlebenden eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Pflicht zur Haushaltsführung besteht, was in der Praxis wohl eher die Ausnahme sein dürfte. Einer bloß internen Aufteilung der häuslichen Pflichten zwischen einem Paar kommt kein rechtsgeschäftlich verpflichtender Charakter zu. In solchen Fällen besteht daher kein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.2006 - 1 U 241/05, NJW-Spezial 2006, 450

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