Verteilung einer Abfindung zur Sicherung des geschuldeten Unterhalts
Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten, also auch den Unterhaltsberechtigten, eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
Erzielt der Unterhaltspflichtige bei entsprechender Hinzurechnung der Abfindung ein Einkommen, das dem bisherigen Verdienst entspricht, ist er auch nach Verlust des höher dotierten Arbeitsplatzes zur Fortzahlung des geschuldeten Unterhalts verpflichtet, bis die Abfindung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (hier zwei Jahre) rechnerisch aufgebraucht ist.
Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2007
11 UF 84/06
NJW 2007, 1218