Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 den Anspruch auf Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende im Sinne des Gesetzgebers verbessert. Mit diesem höchstrichterlichen Urteil haben die Richter am BGH erstmals das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht ausgelegt. Die Zahlungsdauer im nachehelichen Betreuungsunterhalt über die 3-Jahres-Frist hinaus hängt von kindbezogenen Verlängerungsgründen und Aspekten der nachehelichen Solidarität ab.
Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt
Beim Betreuungsunterhalt geht es allein um den Anspruch des betreuenden Elternteils. Der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst ist davon unberührt.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Das Betreuungsrecht sieht grundsätzlich eine Drei-Jahres-Frist für Unterhaltsansprüche betreuender Mütter und Väter vor. Ausdrücklich sind aber Verlängerungen aus "Billigkeitsgründen" vorgesehen. Mit dem Grundsatzurteil des BGH werden für das Ausmaß der Verlängerung auch Kriterien wie Kindesalter und Beziehungsdauer herangezogen. Konkrete Verlängerungsfristen nennen die BGH-Richter in ihrem Urteil aber nicht. Die Einzelheiten werden die Familiengerichte entscheiden müssen.
Alleinerziehende wissen mit dem Urteil, dass ein Ganztagskindergarten die Mütter und Väter nicht unbedingt zur Ganztagsarbeit verpflichtet. Sie müssen sich daher nicht generell einen Vollzeitjob ab dem dritten Lebensjahr des Kindes suchen. So können sie ggf. auch über die Drei-Jahres-Frist hinaus Unterhalt von ihrem Ex-Partner für die Betreuung beanspruchen.
Nach Ansicht der BGH-Richter kommt für geschiedene Mütter nach längerer Ehe auch ein längerer Unterhaltsanspruch in Betracht. Da dies auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern gelten soll, kommt eine "entsprechende Verlängerung" auch in Betracht, wenn vor der Trennung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat.
Auch Alleinerziehende, die nie in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, können nach dem BGH-Urteil auf eine längere finanzielle Unterstützung hoffen. So ist Alleinerziehenden auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in einer Kita oder in einer Schule untergebracht sind. So sehen die BGH-Richter den Umstand, dass eine volle Berufstätigkeit vom dritten Lebensjahr des Kindes an zu einer Überbelastung des alleinerziehenden Elternteils führen könne. Die Richter regten an, dass eine nach dem Kindesalter abgestufte Erwerbspflicht ein Lösungsansatz sei.
Höherer Lebensstandard während der Beziehung
Für die Höhe des Betreuungsunterhalts ist die "Lebensstellung" des Betroffenen maßgeblich. Bei Unverheirateten wird für die Bemessung der Lebensstellung nicht die Einkommenshöhe des früheren Partners, sondern der Umfang der eigenen Einkünfte vor Beginn der Partnerschaft herangezogen. Daher müssen Unverheiratete Einbußen beim Unterhalt hinnehmen, wenn sie während der Beziehung durch das Einkommen des Ex-Partners einen höheren Lebensstandard hatten als vor der Beziehung.
Beispiel zum "ehebedingten Nachteil"
Krankenschwester heiratet Chefarzt: Nach der Scheidung hat sie nach einer Übergangszeit, deren Länge sich nach Dauer und Art der Beziehung richtet, nur noch einen Anspruch auf Unterhalt, der ihrem Lebensstandard entspricht, den sie als Krankenschwester gehabt hätte - und nicht als Chefarztgattin.
Fazit:
Mit steigendem Alter des Kindes wächst auch die Erwerbspflicht des Alleinerziehenden. Als Folge reduziert sich entsprechend auch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Ex-Partner. Die Familienrichter werden daher in Zukunft viele Entscheidungen zur Erwerbspflicht und zum Betreuungsunterhalt fällen müssen. Denn grundsätzlich gilt die Einzelfallprüfung.
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