Der Bedarf der geschiedenen Mutter eines nicht ehelichen Kindes wird geprägt durch die ehelichen Lebensverhältnisse aus der früheren Ehe. Diese bilden auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nicht ehelichen Kindes. Anders als beim nachehelichen Unterhalt umfasst der Anspruch gegenüber dem Vater des nicht ehelichen Kindes nicht auch den Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt.
Bei Betreuung eines ehelichen und eines nicht ehelichen Kindes haften für den Unterhalt der Frau deren geschiedener Ehemann und der Vater des nicht ehelichen Kindes anteilig. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten ist aber nicht schematisch auf die beiderseitigen Erwerbsverhältnisse abzustellen, sondern auf den Betreuungsbedarf des nicht ehelichen Kindes. Besteht bei dem nicht ehelichen Kind - wie hier - wegen dessen Behinderung ein besonders hoher Pflegebedarf, so kann sich die Unterhaltsbelastung des Vaters des behinderten Kindes deutlich zu seinen Lasten verschieben (hier 70 Prozent).
Urteil des OLG Hamm vom 04.11.2004
3 UF 555/01
OLGR Hamm 2005, 69
|
|
|
|