BGH: höherer Unterhalt für nicht verheiratete Mütter

Nach § 1615l Abs. 2 BGB steht der Mutter eines nicht ehelichen Kindes für die Zeit von vier Monaten vor der Geburt bis maximal drei Jahre nach der Geburt gegenüber dem Vater ein Unterhaltsanspruch zu, wenn sie in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Bei der Bemessung des Unterhalts gingen die Gerichte bislang davon aus, dass dem unterhaltspflichtigen Vater ein Selbstbehalt von monatlich mindestens 1000 Euro zu verbleiben hat. Bei der Unterhaltsbemessung zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten wird demgegenüber ein Selbstbehalt von 840 Euro zugrunde gelegt.

Der Bundesgerichtshof hält diese Ungleichbehandlung sachlich nicht für gerechtfertigt. Unverheiratete Mütter dürfen bei der Höhe des Unterhalts für die Betreuung ihres Kindes nicht wesentlich schlechter gestellt werden als verheiratete Mütter. In beiden Fällen dient der Unterhalt in erster Linie dem Wohl des Kindes, so dass es bei der Bemessung der Unterhaltshöhe nicht auf den Familienstand der Mutter ankommen kann.

Urteil des BGH vom 01.12.2004
XII ZR 3/03
Pressemitteilung des BGH

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