Hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs lediglich aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, kann er, nachdem die Auskunft erteilt ist, die verzugsbegründende Wirkung dieser Aufforderung nur dadurch aufrechterhalten, dass er nunmehr den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts auffordert. Eine Bezifferung erst nach zwei Jahren reicht nicht mehr aus. Der Unterhaltsanspruch kann dann nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.02.2006
16 WF 26/06
OLGR Karlsruhe 2006, 582
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