Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 1712 BGB, der die Beistandschaft nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst auf eng begrenzte Fälle vorsieht, kann das Jugendamt als Beistand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich des Anspruchs auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung bestellt werden. Die Vollstreckung wird dabei nicht ausdrücklich erwähnt. Zudem ist die behördliche Beistandschaft ein freiwilliges Hilfsangebot, das nicht angenommen werden muss.
Beschluss des BGH vom 20.12.2005
VII ZB 94/05
BGHR 2006, 611
NJW 2006, 251
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