Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei längerer Nichtgeltendmachung
Verfolgt ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte einen zunächst gerichtlich durch Erhebung einer Auskunftsklage geltend gemachten Unterhaltsanspruch über länger als ein Jahr nicht weiter, kann er diesen später in der Regel nicht mehr geltend machen. Nach dem Gesetz kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden (
§ 1585b Abs. 2 BGB). Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss daher eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht.
Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast für den Unterhaltsschuldner anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar.
Urteil des BGH vom 22.11.2006
XII ZR 152/04
BGHR 2007, 348