Kein automatischer Vorrang von Unterhaltsansprüchen aus langjähriger Ehe

Trifft ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des Kinder betreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe zusammen, hat der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Gesetz grundsätzlich Vorrang (§ 2582 BGB). Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg jedoch nicht absolut zwingend. Zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen können beispielsweise dann Ausnahmen gemacht werden, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.

Ist der geschiedene Ehegatte voll erwerbstätig, kann in einem solchen Fall eine Kürzung des ursprünglich geschuldeten Aufstockungsunterhalts (hier von monatlich 600 auf 200 Euro) oder dessen völliger Wegfall gerechtfertigt sein.

Urteil des OLG Oldenburg vom 26.09.2006
12 UF 74/06
Pressemitteilung des OLG Oldenburg

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