Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

In Kürze: Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren, die von den Unterhaltsvorschusskassen (z.B. kommunale Jugendämter) zur Sicherung des Existenzminimums gezahlt wird. Anspruch haben Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Die Zahlung des Vorschusses an den betreuenden Elternteil erfolgt ohne Rückforderung und führt dazu, dass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergehen. Die Vorschusskasse wird diesen Teil beim nicht zahlenden Elternteil einfordern.

Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, wobei Unterbrechungen im Zahlungszeitraum, weil z. B., der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt, möglich sind. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird der von der auszahlenden Behörde gezahlte Betrag ganz oder teilweise vom anderen Elternteil zurückgefordert. Die Höhe des Einkommens des alleinerziehenden Elternteils ist unerheblich.

Die rechtliche Grundlage bildet das Unterhaltsvorschussgesetz, das nach § 68 Nr. 14 SGB I noch in das Sozialgesetzbuch einzuarbeiten ist. So richtet sich nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) die Unterhaltsleistung nach dem Mindestunterhalt des § 1612a Abs. 1 BGB. Hiervon ist das Kindergeld abzuziehen, wenn der betreuende Elternteil das volle Kindergeld erhält.

Nach § 2 Abs. 2 UVG wird die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld gemindert. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich daher ab dem 01.01.2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Wo ist der Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu stellen?
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist bei dem für die Kinder zuständigen Jugendamt zu stellen. Hier ein Beispiel zum Download eines Antragsformulars aus der Website des Bundeslandes Niedersachsen sowie des entsprechenden Merkblattes. Das zuständige Jugendamt ist das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Das Jugendamt hilft Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags.

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Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistungen hat,

Ausländischen Kindern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besitzen.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt.

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht daher, wenn

Es besteht auch kein Klagerecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf einen Unterhaltsvorschuss. So zum Beispiel das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Mai 2011 (Az: 2 K 884/09): Eine allein sorgeberechtigte Mutter hatte für ihre Kinder einen Antrag auf einen Unterhaltsvorschuss gestellt. Diesem Antrag wurde auch entsprochen. Der Vater der Kinder, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, klagte jedoch dagegen. Begründung: Die Mutter löse durch den Antrag auf Unterhaltsvorschuss einen rechtlichen Ansprüche gegen ihn auf Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses aus. Das Unterhaltsvorschussgesetz verstoße insoweit gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Klage scheitere an der sogenannten "Klagebefugnis": Der Vater habe kein Recht zu klagen, da er durch die Bewilligung der Leistungen rechtlich nicht unmittelbar betroffen sei.


Amtssprache: Die Leistung (Unterhaltsvorschuss) muss ersetzt werden, wenn und soweit der allein erziehende Elternteil vorsätzliche oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder eine Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist nicht rechtzeitig mitgeteilt hat oder wusste oder zumindest wissen musste, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.

Die Leistung (Unterhaltsvorschuss) muss zurückgezahlt werden, wenn das Kind nach Antragstellung von dem anderen Eltemteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den auch Unterhaltsvorschuss gewährt wurde oder Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung hätten angerechnet werden müssen.

Die Unterhaltsleistung nach dem UVG schließt z. B. den Sozialleistungsanspruch des Kindes nicht aus. Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII angerechnet und in der Berechnung der Kindergartenbeiträge und des Wohngeldes als Einkommen berücksichtigt.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in der folgenden PDF-Datei auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Verwandt: Düsseldorfer Tabelle zum Unterhaltsrecht und Anrechnung von Kindergeld
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