Unterhaltsrecht: Unterhaltsrechtsänderungen ab Juli 1998

Unterhaltsrecht: Unterhaltsrechtsänderungen ab Juli 1998

Bisher bestand nur die Möglichkeit, Kindesunterhalt betragsmäßig festzusetzen. Bei einer Änderung der Lebensverhältnisse musste dann jedesmal neu geklagt werden. Jetzt bietet der neue § 1612a BGB die Möglichkeit, den Kindesunterhalt zu dynamisieren. Er passt sich damit automatisch an und braucht nicht regelmäßig neu erstritten zu werden. Gleichwohl bleibt daneben die weitere Möglichkeit der individuellen Anpassung bestehen.

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