Bisher bestand nur die Möglichkeit, Kindesunterhalt
betragsmäßig festzusetzen. Bei einer Änderung der Lebensverhältnisse musste dann
jedesmal neu geklagt werden. Jetzt bietet der neue § 1612a BGB die Möglichkeit, den
Kindesunterhalt zu dynamisieren. Er passt sich damit automatisch an und braucht nicht
regelmäßig neu erstritten zu werden. Gleichwohl bleibt daneben die weitere Möglichkeit
der individuellen Anpassung bestehen.