Ein volljähriges Kind kann seine Eltern erst dann auf Unterhalt in Anspruch nehmen, wenn ihm kein eigenes Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Dabei sind nicht nur die Erträge des Vermögens (z. B. Zinsen) einzusetzen, sondern auch der Stamm des Vermögens selbst, wobei in Anlehnung an die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ein Schonbetrag von 4.500 DM anrechnungsfrei belassen werden kann.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 15.07.1999
13 U F 146/98
MDR 2000, 163
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