Ein aus einer notariellen Urkunde unterhaltsberechtigter Ehegatte ist verpflichtet, seinen unterhaltsverpflichteten Ehepartner ungefragt über die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu informieren. Unterlässt er dies, verliert er seinen Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Beginn der Berufstätigkeit.
Urteil des AG Bad Iburg vom 15.02.1999
1638-1-7 F 447/98
FamRZ 2000, 289
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