Über den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die die Ehegatten in der Ehe erworben haben, ausgeglichen und zwar in der Form, dass die Hälfte des Wertunterschiedes auf den Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften übertragen wird. Stichtag für die Berücksichtigung von Beiträgen ist der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, d. h. die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht. Auch wenn Pflichtbeiträge vor diesem Zeitpunkt für Zeiten in der Ehe fällig waren, jedoch erst später nachentrichtet wurden, sind sie im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen (sogenanntes In-Prinzip). Danach unterliegen Rentenanwartschaften, die auf Grund der Nachzahlung erst nach dem Stichtag entstanden sind, nicht dem Versorgungsausgleich.
Beschluss des OLG Thüringen vom 20.05.1999
1 UF 125/98
FamRZ 2000, 234
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