Haben die Eheleute in einem notariellen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag unter anderem den gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt vereinbart, kann nach einer Trennung ein Ehegatte vom anderen keine Auskunft über dessen Einkünfte verlangen. Eine entsprechende Auskunftsklage ist jedenfalls dann unbegründet, wenn keine maßgeblichen Veränderungen der beiderseitigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse behauptet werden.
Urteil des OLG Köln vom 21.05.1999 4 UF 245/98 FamRZ 2000, 609
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