Eheleute können die Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch einen notariellen Ehevertrag oder durch eine vom Familiengericht zu protokollierende Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Liegt ein wirksamer Ausschluss in Form eines notariellen Ehevertrages vor, so kann dieser durch den Abschluss einer notariellen Vereinbarung wieder aufgehoben werden. Eine einvernehmliche Aufhebung kann jedoch in keinem Fall nach Rechtskraft der Ehescheidung vorgenommen werden, mit der Folge, dass der Versorgungsausgleich dann nachträglich durchzuführen wäre.
Beschluss des OLG Köln vom 20.05.1999
14 W F 66/99
FamRZ 2000, 832
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