Übernimmt ein Ehegatte während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft die Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten, so ist in der Regel von der zumindest stillschweigend geschlossenen Vereinbarung auszugehen, dass ein späterer Zahlungsausgleich zwischen den Eheleuten nicht stattfinden soll.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen hat der schuldentilgende Ehegatte nur dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde oder besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass die alleinigen Zahlungen eines Ehegatten auf eine gemeinsame Schuld kein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft sein sollen.
Urteil des OLG Bremen vom 24.02.2000
2 U 94/99
FamRZ 2000, 1152
|
|
|
|