Nach seiner Trennung schloss ein Ehepaar einen notariellen Ehevertrag. Darin verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 2000 DM an seine Frau. Weiter wurde vereinbart, dass die Ehefrau, falls sie die gemeinsamen Kinder zu sich nehmen und versorgen sollte, nur noch einen Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen 2500 DM und dem für die Kinder zu zahlenden Unterhalt erhalten sollte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt die Unterhaltsvereinbarung für sittenwidrig und damit nichtig.
Die Regelung war nach Auffassung des Gerichts seitens des Ehemanns dazu gedacht, seine Ehefrau durch einen Teilverlust ihres Unterhaltsanspruchs davon abzuhalten, die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu sich zu nehmen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war allen Beteiligten bewusst, dass die Ehefrau und Mutter erhebliche finanzielle Nachteile hinnehmen müsste, wenn sie sich für ihre Kinder entscheiden würde, ohne dass hierbei auf deren Belange Rücksicht genommen wurde. Eine solche Regelung setzt sich bewusst über das Wohl der Kinder hinweg, macht sie vielmehr zum Gegenstand eines Handels und ist damit sittenwidrig.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.02.2000
2 UF 23/99
MDR 2000, 1016
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