Geschiedenenunterhalt: unentgeltliche Wohnungsgewährung

Wird einem Unterhaltspflichtigen von seinem neuen Partner unentgeltlich eine Wohnung gewährt, so führt dies nicht zu einer fiktiven Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens und damit des Geschiedenenunterhalts. Etwas anderes kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nur gelten, wenn die unentgeltliche Wohnungsgewährung eine Gegenleistung für fiktiv zu vergütende Versorgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen darstellt oder wenn ein so genannter Mangelfall vorliegt. Allerdings kann das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seinem neuen Partner wegen der so ersparten Lebenshaltungskosten zu einer Reduzierung des Selbstbehalts um 20 bis 25 Prozent führen.

Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.1999

8 WF 514/98

FamRZ 2000, 1285

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps