Umgangsrecht, Großeltern

Umgangsrecht der Großeltern

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Umgangsrecht der Großeltern soll somit nach der gesetzlichen Regelung in verhältnismäßig engen Grenzen gehalten werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Großeltern über den Umgang ist zu beachten, dass das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang hat. Den Nachweis, dass die Besuchskontakte dem Kindeswohl dienen, müssen die Großeltern führen.

Besteht zwischen den Großeltern und der Mutter des Kindes ein tiefgreifendes Zerwürfnis, weil die Großeltern ihrer Schwiegertochter vorwerfen, am Selbstmord ihres Sohnes und Vaters ihrer Enkelkinder schuld gewesen zu sein, erscheinen Besuchskontakte in einer derart spannungsgeladenen und belastenden Situation dem Kindeswohl nicht förderlich.

Beschluss des OLG Hamm vom 23.06.2000

11 U F 26/00

OLG Report Hamm 2000, 344

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