Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass eine unter Betreuung stehende Person zu einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf (so genannter Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Betreute wird durch den Einwilligungsvorbehalt rechtlich praktisch einem Minderjährigen gleichgestellt. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bei geschäftsfähigen Betreuten ist nur mit deren Zustimmung möglich. Bei geschäftsunfähigen Personen ist die Maßnahme auch gegen deren Willen möglich, wenn dies zum Schutz des Betreuten erforderlich ist.
Besondere praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt dort, wo Geschäftsunfähigkeit vorliegt, diese für andere jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht die besondere Gefahr, dass die betreute Person unüberlegt Rechtsgeschäfte eingeht, die dann nur durch entsprechenden Nachweis der Geschäftsunfähigkeit wieder beseitigt werden können.
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch dann erforderlich sein, wenn der Betreute eine erhebliche schuldrechtliche Verpflichtung ohne Gegenleistung eingeht und der beurkundende Notar die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht erkennt.
Beschluss des BayObLG vom 12.01.2000
3 Z BR 345/99
FamRZ 2000, 1327
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