Steuerveranlagung, gemeinsame, Zustimmung

Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Die Zustimmungspflicht eines getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Steuerveranlagung besteht nach der Trennung oder Scheidung nur dann, wenn sich der die Zustimmung verlangende Ehegatte verpflichtet, den anderen im Innenverhältnis wie bei einer getrennten Veranlagung zu stellen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm gilt dies aber nur dann uneingeschränkt, wenn der Veranlagungszeitraum in die Zeit nach der Trennung fällt. Dagegen ist ein solches Ausgleichsbegehren nicht begründet, wenn der Veranlagungszeitraum die Zeit vor der Trennung betrifft und der seinerzeit durch die Steuerklasse III begünstigte Ehegatte sein Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht hat.

Verweigert der Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu Unrecht, ist er dem anderen zum Ausgleich des dadurch entstehenden Steuernachteils verpflichtet.

Urteil des OLG Hamm vom 03.05.2000

33 U 23/99

FamRZ 2001, 98

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