Weitgefasste Abgeltungsklausel
Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich enthielt eine Abgeltungsklausel, wonach mit der Durchführung der vereinbarten Regelung sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten, seien sie bekannt oder unbekannt.
Das Oberlandesgericht entschied, dass durch die Klausel eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung selbst dann ausschlossen ist, wenn einer der Vertragspartner beim Abschluss der Vereinbarung erhebliche Vermögenswerte verschwiegen hat.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.05.2000
13 U F 690/99
FamRZ 2001, 160
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