Versorgungsausgleich, Ehezeit, Trennung

Maßgebliche Ehezeit bei Versorgungsausgleich

Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, das heißt dessen Zustellung an den Antragsgegner, vorausgeht.

In den Versorgungsausgleich werden demnach grundsätzlich auch die Rentenanwartschaften einbezogen, die die Eheleute während der Trennungszeit erworben haben. Bei ungewöhnlich langer Trennungszeit (hier: fast 15 Jahre) kann es jedoch gerechtfertigt sein, den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zur Trennung der Parteien zu beschränken. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Celle wäre es in einem derartigen Fall unbillig, wenn der Ausgleichspflichtige trotz der jahrelangen Trennung einen nicht unerheblichen Teil seiner Rentenanwartschaften an den Ehegatten verlieren würde.

Beschluss des OLG Celle vom 25.07.2000

17 U F 88/00

FamRZ 2001, 163

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