Ehegattenunterhalt: unzumutbare Berufstätigkeit bei Kinderbetreuung
Betreut eine Mutter drei schulpflichtige Kinder im Alter von neun bis zwölf Jahren, muss sie grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Umstände, die die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen, muss der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.08.2000
6 U F 33/00
FamRZ 2001, 228
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