"Hausmann-Rechtsprechung" gilt auch für Nichtverheiratete
Der Bundesgerichtshof hatte sich in den vergangenen Jahren mehrmals mit der Frage zu befassen, welche unterhaltsrechtlichen Auswirkungen es hat, wenn ein geschiedener Ehemann und Vater wieder heiratet und seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen kann, weil er in der neuen Ehe die Hausmannrolle übernommen hat und deshalb über kein Einkommen mehr verfügt. Nach dieser "Hausmann-Rechtsprechung" kann ein wiederverheirateter Ehegatte in gegenseitigem Einvernehmen mit seinem neuen Ehepartner zwar die Haushaltsführung und gegebenenfalls die Kinderbetreuung allein übernehmen. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche Tätigkeit den Unterhaltspflichtigen aber nur gegenüber den Mitgliedern seiner neuen Familie.
Da die geschiedene Ehefrau und die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder dem Kind aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich im Rang gleich stehen, darf der unterhaltspflichtige Ehegatte sich nur unter strengen Voraussetzungen auf die Sorge für seine neue Familie beschränken. Die Karlsruher Richter haben nunmehr entschieden, dass diese Rechtsprechung gleichermaßen dann anzuwenden ist, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen eines nicht ehelichen Lebensverhältnisses die Haushaltsführung und die Betreuung der aus der neuen Beziehung hervorgegangenen Kinder übernommen hat. Auch in einem derartigen Fall ist es nicht gerechtfertigt, dass sich der Rollentausch zu Lasten der früheren Ehefrau und der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder auswirkt.
Danach müssen die Unterhaltsberechtigten eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche jedenfalls dann nicht hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie das Interesse der geschiedenen Ehefrau und der Kinder aus erster Ehe nicht deutlich überwiegt. Dafür reicht es unter keinen Umständen aus, wenn die Partnerin des Unterhaltspflichtigen nur über ein unwesentlich höheres Einkommen verfügt als dieser durch Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Im Ergebnis bleibt somit der "Hausmann" seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern aus der früheren Ehe in vollem Umfang unterhaltspflichtig.
Urteil des BGH vom 21.02.2001
VII ZR 308/98
NJW Heft 11/2001, Seite XIV
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