In Kürze: Vom Grundsatz her soll jeder Ehegatte nach der geschiedenen Ehe für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Sofern trotzdem Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich die Höhe der Unterhaltszahlung nach den ehelichen Lebensverhältnisssen (vgl. § 1578 abs. 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts in einem wichtigen Bereich geändert. Betroffen hiervon sind Fälle, in denen eine Frau während der Ehezeit wegen Haushaltsführung und Kindererziehung nicht oder nur in geringerem Umfang arbeiten konnte. Sofern die Frau nach der Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufnahm bzw. ausweitete, wurde ihr Unterhaltsanspruch allein nach dem Einkommen des Ehemanns bemessen; ihre eigenen Einkünfte wurden hiervon abgezogen (so genannte Anrechungsmethode).
Die Karlsruher Richter vertreten die Auffassung, dass auch in derartigen Fällen der Unterhaltsanspruch der später erwerbstätigen Ehefrau aus dem zusammengerechneten Einkommen der geschiedenen Eheleute zu berechnen ist (so genannte Differenzmethode). Bei dieser Berechnungsart ergeben sich in der Regel höhere Unterhaltsansprüche der Ehefrau. Ausgangspunkt für diesen Wandel in der Rechtsprechung ist, dass der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des Ehepartners gleichstellt. Daher halten es die Bundesrichter für gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen einer geschiedenen Ehefrau in die Unterhaltsbedarfsbemessung miteinzubeziehen, abgesehen von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Karriere- und Einkommensentwicklung.Urteil des BGH vom 13.06.2001
VII ZR 343/99
ZAP EN-Nr. 391/2001
MDR Heft 13/2001, Seite R 15
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