Verjährung des Rückforderungsanspruchs wegen Armut
Nach § 528 kann ein Geschenk vom Beschenkten zurückgefordert werden, wenn der Schenker ansonsten nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Beschenkte kann die Rückgabe dadurch abwenden, dass er dem Schenker den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Diese Fälle treten häufig auf, wenn Einfamilienhäuser auf Kinder übertragen werden und die Eltern später in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen müssen, für deren Kosten die Renteneinkünfte nicht ausreichen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Rückforderungsanspruch wegen Armut der langen Verjährung von 30 Jahren unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Rückforderungsanspruch durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
X ZR 128/99
MDR 2001, 743
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