Nach dem Gesetz kann ein unterhaltsberechtigter (geschiedener) Ehepartner seinen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn er mit einem anderen Partner in einer eheähnlichen Beziehung lebt (§ 1579 Nr. 7 BGB).
Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die befreundeten Partner ihre Lebensbereiche getrennt halten und damit ihre Beziehung bewusst auf Distanz anlegen, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa auf Grund der in ihren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wünschen. Hier hält es der Bundesgerichtshof nicht für angezeigt, dem in einer solchen Beziehung lebenden Ehegatten seinen Unterhaltsanspruch zu versagen.
Urteil des BGH vom 24.10.2001
XII ZR 284/99
BGHR 2002, 63
MDR 2002, 155
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