Der einem erwerbslosen, verheirateten Schuldner gegenüber seinem Ehegatten zustehende Taschengeldanspruch (in der Regel 5 Prozent des Nettoeinkommens) kann von einem Gläubiger nur ausnahmsweise gepfändet werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg ist die Zulassung der Pfändung auf besondere Fälle beschränkt, insbesondere wenn es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners und auf der anderen Seite um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt. Allein der Umstand, dass der Gläubiger seine Forderung seit mehreren Jahren erfolglos beizutreiben sucht, stellt jedoch keinen Pfändungsgrund dar.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 24.10.2001
8 W 259/01
MDR 2002, 356
OLGR-NBL 2002, 126
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