Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des beim anderen lebenden Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Regelung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn das Umgangsrecht eines Elternteils ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Der Auskunftsanspruch geht - so das Oberlandesgericht Koblenz - jedoch nicht soweit, dass der betreuende Elternteil über die Lebensführung des Kindes ein Tagebuch führen und entsprechende Auskunft erteilen muss. Eine Verpflichtung zur Vorlage schriftlicher Unterlagen besteht mit Ausnahme von Schulzeugnissen grundsätzlich nicht. Vielmehr genügt es, wenn der betreuende Elternteil dem anderen halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden des gemeinsamen Kindes erteilt.
Urteil des OLG Koblenz
13 UF 609/
MDR Heft 6/2002, Seite R19
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