Ende des Unterhalts durch
richterliche Entscheidung
In einigen Fällen sieht das Gesetz es vor, dass der Richter entscheiden kann, wann
ein Unterhaltsanspruch endet. Arbeitslosenunterhalt (also Unterhalt bis
zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit) kann nach § 1573 V BGB durch das Gericht
zeitlich begrenzt werden. Der Richter kann also sagen, dass die geschiedene Ehefrau nach
spätestens zwei Jahren einen Job gefunden haben muss. Dann jedenfalls erlischt der
Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenunterhalt.
Ähnliche Möglichkeiten hat der Richter nach § 1578 I BGB, wenn es um das Maß
des Unterhalts geht. Hat beispielsweise die kleine Phonotypistin aus dem
Schreibbüro den Chefarzt geheiratet und sich gerade eben an dessen luxuriösen
Lebensstandard gewöhnt, als dieser sich wieder scheiden lässt, dann hat sie zwar
grundsätzlich das Recht auf Aufstockungsunterhalt, damit sie den erreichten
Lebensstandard beibehalten kann. Der Richter kann jedoch bestimmen, dass ihr dieser
"angeheiratete" Lebensstandard nur für eine gewisse Zeit zusteht und sie danach
nur mehr Unterhalt nach ihrem ursprünglichen Lebensstandard bekommen soll.
Das gilt allerdings nicht, wenn sie zwischenzeitlich vom Chefarzt ein Kind bekommen hat.
Dann muss der Chefarzt entsprechend seinem Lebensstandard weiterzahlen und der Richter
kann nicht einfach den Unterhalt nach einer gewissen Zeit herabsetzen.
Ferner kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit versagt,
herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden (vgl. hierzu die entsprechenden
Ausführungen an anderer Stelle).