Unterhaltsende durch Urteil

Ende des Unterhalts durch richterliche Entscheidung

In einigen Fällen sieht das Gesetz es vor, dass der Richter entscheiden kann, wann ein Unterhaltsanspruch endet. Arbeitslosenunterhalt (also Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit) kann nach § 1573 V BGB durch das Gericht zeitlich begrenzt werden. Der Richter kann also sagen, dass die geschiedene Ehefrau nach spätestens zwei Jahren einen Job gefunden haben muss. Dann jedenfalls erlischt der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenunterhalt.  

Ähnliche Möglichkeiten hat der Richter nach § 1578 I BGB, wenn es um das Maß des Unterhalts geht. Hat beispielsweise die kleine Phonotypistin aus dem Schreibbüro den Chefarzt geheiratet und sich gerade eben an dessen luxuriösen Lebensstandard gewöhnt, als dieser sich wieder scheiden lässt, dann hat sie zwar grundsätzlich das Recht auf Aufstockungsunterhalt, damit sie den erreichten Lebensstandard beibehalten kann. Der Richter kann jedoch bestimmen, dass ihr dieser "angeheiratete" Lebensstandard nur für eine gewisse Zeit zusteht und sie danach nur mehr Unterhalt nach ihrem ursprünglichen Lebensstandard bekommen soll.
Das gilt allerdings nicht, wenn sie zwischenzeitlich vom Chefarzt ein Kind bekommen hat. Dann muss der Chefarzt entsprechend seinem Lebensstandard weiterzahlen und der Richter kann nicht einfach den Unterhalt nach einer gewissen Zeit herabsetzen. 

Ferner kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen an anderer Stelle).

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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