In einer neueren Entscheidung ging es nun darum, ob ein gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann zulässig ist, wenn die Beweisanordnung auf einem von dem vermeintlichen Vater heimlich eingeholten und damit rechtswidrigen DNA-Vaterschaftstest basiert. Die Karlsruher Richter hielten das eingeholte Gutachten für verwertbar. Zwar beruhte die Beweisanordnung auf dem heimlich eingeholten privaten Test. Das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme ist aber nicht schon deshalb unverwertbar, weil der Beweis nicht hätte erhoben werden dürfen.
Bestätigt das gerichtlich veranlasste Gutachten das Ergebnis des privaten Tests, ist daher festzustellen, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist.
Urteil des BGH vom 01.03.2006
XII ZR 210/04
DSB 2006, 18
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