Vaterschaftstest kann verlangt werden

Nach dem Urteil Bundesverfassungsgericht vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - bleiben heimliche Vaterschaftstests als Beweise vor Gericht wertlos. Allerdings hat jeder Mann das Recht zu wissen, ob sein Kind auch tatsächlich sein Kind ist. Das Urteil der Richter am Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber auf, bis Ende März 2008 ein gesetzliches Verfahren zu verabschieden, das Männern einen erleichterten Vaterschaftsnachweis ermöglicht.

Die Bundesregierung war und ist auf dieses Urteil vorbereitet. So gibt es bereits einen Gesetzesentwurf zu dieser Frage. Außerdem arbeitet das Gesundheitsministerium an einem Gendiagnostikgesetz, das unter anderem regelt, wer zu welchen Zwecken genetisches Material - beispielsweise ein Haar oder Speichelprobe - entnehmen und verwenden darf. Der Vaterschaftstest fällt auch hierunter.

Zum Urteil:
Das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm verlangt für Fälle, in denen Zweifel an der Vaterschaft bestehen, die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Abstammung geklärt werden kann, ohne dass daran zwingend weitere rechtliche Folgen geknüpft werden. Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens schränkt der Gesetzgeber über den hiermit notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten des Kindes zwar das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Da es sich um Daten handelt, die in Beziehung zu denen des Mannes stehen können, der rechtlicher Vater des Kindes ist, ist das Recht des Kindes, diese Daten nicht preiszugeben, ihm gegenüber aber weniger schützenswert.

Auch die Grundrechte der Mutter stehen der Bereitstellung eines Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung eines Kindes von ihm nicht entgegen. Zwar räumt das Persönlichkeitsrecht der Mutter das Recht ein, selbst darüber zu befinden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gibt. Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter verbunden. Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind von ihm abstammt.

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt ein Kenntnisinteresse des Mannes an der Abstammung seines Kindes. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber ein vernünftiges Verfahren finden wird, dass auch eine gewisse befriedene Wirkung auf Partnerschaften und in der Familie ausstrahlen kann. Die Ablieferung einer DNA-Probe aufgrund einer gerichtlichen Anordnung hat sicher keine befriedene Wirkung.

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