Verbrechen des Unterhaltsberechtigten

Verbrechen des Unterhaltsberechtigten 

Nach dem Gesetz kann Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagt werden, wenn "der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat." Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen sind solche im Sinne des Strafgesetzes. Das bedeutet, dass man nicht deswegen vom Unterhalt ausgeschlossen werden kann, nur weil man fahrlässig etwas getan hat (vesehentliche Verletzung des Ehepartners oder der Schwiegermutter). Leichte Vergehen reichen ebenfalls nicht aus (die Ehefrau nimmt sich im Einzelhandelsgeschäft des Ehemannes ein Paar Strümpfe aus dem Regal, ohne sie zu bezahlen. 

Verbrechen oder schwere Vergehen können grundsätzlich den Unterhalt nur ausschließen, wenn sie sich gegen den Unterhaltszahler selbst oder einen seiner engen Angehörigen gerichtet haben. Auch der notorischste Verbrecher kann (wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen) noch Unterhalt verlangen, wenn sich seine Verbrechen "nur" gegen Dritte und nicht gegen die eigene Familie gerichtet haben. 

Als schwere vorsätzliche Vergehen hat die Rechtsprechung z.B. anerkannt: 

  • Diebstahl (mit Ausnahme von Kleindiebstählen, OLG Hamm, FamRZ 1994, S. 168)
  • Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren durch Verschweigen eigener Einkünfte (BGH FamRZ 1997, S. 483)
  • Bewußt falsche Angaben zum Zusammenleben mit einem neuen Partner (OLG Hamm, FamRZ 1997, S. 1337)
  • Sexuelle Vergehen gegenüber der Stieftochter (auch im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, also im Rauschzustand, OLG Hamm, FamRZ 1990, S. 887)
  • U.U. auch schwere vorgesetzte Beleidigungen und Verleumdungen, die mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit verbunden sind (BGH, NJW 1982, S. 100). 

Bei Körperverletzungen und Beleidigungen muss es sich allerdings um solche Auswüchse handeln, die das übliche Maß von Eheauseinandersetzungen überschreiten und zu denen der Unterhaltspflichtige keinerlei Veranlassung gegeben hat, sie also nicht provoziert hat.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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