Verbrechen des
Unterhaltsberechtigten
Nach dem Gesetz kann Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagt werden, wenn "der
Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den
Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht
hat." Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen sind solche im Sinne des
Strafgesetzes. Das bedeutet, dass man nicht deswegen vom Unterhalt ausgeschlossen werden
kann, nur weil man fahrlässig etwas getan hat (vesehentliche Verletzung des Ehepartners
oder der Schwiegermutter). Leichte Vergehen reichen ebenfalls nicht aus (die Ehefrau nimmt
sich im Einzelhandelsgeschäft des Ehemannes ein Paar Strümpfe aus dem Regal, ohne sie zu
bezahlen.
Verbrechen oder schwere Vergehen können grundsätzlich den Unterhalt nur
ausschließen, wenn sie sich gegen den Unterhaltszahler selbst oder einen seiner engen
Angehörigen gerichtet haben. Auch der notorischste Verbrecher kann (wenn alle sonstigen
Voraussetzungen vorliegen) noch Unterhalt verlangen, wenn sich seine Verbrechen
"nur" gegen Dritte und nicht gegen die eigene Familie gerichtet haben.
Als schwere vorsätzliche Vergehen hat die Rechtsprechung z.B. anerkannt:
- Diebstahl (mit Ausnahme von Kleindiebstählen, OLG Hamm, FamRZ 1994, S. 168)
- Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren durch Verschweigen eigener Einkünfte (BGH FamRZ
1997, S. 483)
- Bewußt falsche Angaben zum Zusammenleben mit einem neuen Partner (OLG Hamm, FamRZ 1997,
S. 1337)
- Sexuelle Vergehen gegenüber der Stieftochter (auch im Zustand verminderter
Schuldfähigkeit, also im Rauschzustand, OLG Hamm, FamRZ 1990, S. 887)
- U.U. auch schwere vorgesetzte Beleidigungen und Verleumdungen, die mit nachteiligen
Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des
Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit verbunden sind (BGH, NJW 1982, S. 100).
Bei Körperverletzungen und Beleidigungen muss es sich allerdings um solche Auswüchse
handeln, die das übliche Maß von Eheauseinandersetzungen überschreiten und zu denen der
Unterhaltspflichtige keinerlei Veranlassung gegeben hat, sie also nicht provoziert hat.