Trennungszeit - Versöhnungsversuch

 

Ein Versöhnungsversuch unterbricht die Trennungszeit nicht. 

Wer sich scheiden lassen will, muss beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten ein oder drei Jahre lang getrennt, ist der Beweis dadurch erleichtert, dass von gesetzeswegen vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist.

Nun kann es aber sein, dass während der laufenden Trennungszeit den Ehegatten Bedenken kommen, ob der Schritt in Richtung Scheidung auch wirklich der richtige war. Schließlich ist man ja doch einige Zeit aneinander gehangen und hat sich gemocht, weshalb nicht eben selten der Gedanke auftaucht, es "noch einmal miteinander zu probieren".

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Eheleute durchaus einen Versöhnungsversuch unternehmen können, also kurzzeitig die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen können, ohne dass dies die Zeit des Getrenntlebens unterbricht oder verlängert. Solange der Versöhnungsversuch nicht längere Zeit dauert, ändert sich am Faktum des Getrenntlebens nichts (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Wie lange ein solcher Versöhnungsversuch dauern darf, ist in der Rechtsprechung sehr stark umstritten. Fest steht nur, dass ein Wieder-Zusammenleben von drei Monaten aufwärts das Getrenntleben jedenfalls wirksam unterbricht. Aber Vorsicht: Etliche Gerichte sind auch der Meinung, dass schon geringere Zeiten dafür ausreichen. Was bei Ihnen örtlich gilt, erfahren Sie von einem ortsansässigen, im Scheidungsrecht erfahrenen Kollegen.

Haben sich die Eheleute während des Versöhnungsversuches tatsächlich miteinander ausgesöhnt und geraten dann anschließend wieder in Streit und wollen sich scheiden lassen, kann die ursprüngliche Trennungszeit nicht angerechnet werden. Die Trennungsfristen müssen dann erneut absolviert werden.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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