Ein Versöhnungsversuch
unterbricht die Trennungszeit nicht.
Wer sich scheiden lassen will, muss beweisen, dass
die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten ein oder drei Jahre lang getrennt, ist der
Beweis dadurch erleichtert, dass von gesetzeswegen vermutet wird, dass die Ehe gescheitert
ist.
Nun kann es aber sein, dass während der laufenden
Trennungszeit den Ehegatten Bedenken kommen, ob der Schritt in Richtung Scheidung auch
wirklich der richtige war. Schließlich ist man ja doch einige Zeit aneinander gehangen
und hat sich gemocht, weshalb nicht eben selten der Gedanke auftaucht, es "noch
einmal miteinander zu probieren".
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber geregelt, dass die
Eheleute durchaus einen Versöhnungsversuch unternehmen können, also kurzzeitig die
eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen können, ohne dass dies die Zeit des
Getrenntlebens unterbricht oder verlängert. Solange der Versöhnungsversuch nicht
längere Zeit dauert, ändert sich am Faktum des Getrenntlebens nichts (§ 1567 Abs. 2
BGB).
Wie lange ein solcher Versöhnungsversuch dauern darf, ist in
der Rechtsprechung sehr stark umstritten. Fest steht nur, dass ein Wieder-Zusammenleben
von drei Monaten aufwärts das Getrenntleben jedenfalls wirksam unterbricht. Aber
Vorsicht: Etliche Gerichte sind auch der Meinung, dass schon geringere Zeiten dafür
ausreichen. Was bei Ihnen örtlich gilt, erfahren Sie von einem ortsansässigen, im
Scheidungsrecht erfahrenen Kollegen.
Haben sich die Eheleute während des Versöhnungsversuches
tatsächlich miteinander ausgesöhnt und geraten dann anschließend wieder in Streit und
wollen sich scheiden lassen, kann die ursprüngliche Trennungszeit nicht angerechnet
werden. Die Trennungsfristen müssen dann erneut absolviert werden.