Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz erheblicher Einkommensunterschiede

Eheleute können einen ansonsten bei der Ehescheidung vorgeschriebenen Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) durch einen notariellen Ehevertrag oder eine gerichtliche Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen. Ein solcher Verzicht bedarf jedoch der Genehmigung des Familiengerichts.

Waren beide Ehegatten vor und während der kinderlos gebliebenen Ehe berufstätig, darf das Familiengericht die Genehmigung selbst dann nicht versagen, wenn das Einkommen des Ehemanns als Arzt die Einkünfte der als kaufmännischen Angestellten tätigen Ehefrau um ein Vielfaches übersteigt.

Urteil des AG Hamburg-Altona vom 17.01.2005
350 F 156/04
NJW Heft 33/2005, Seite XIV

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