Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei unterlassener Altersvorsorge
Nach
§ 1587c Nr. 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines der Ehegatten die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein derartiger Fall wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Danach kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der gesetzlichen Härteregelung gerechtfertigt sein, wenn ein Selbstständiger es gänzlich unterlässt, Altersvorsorge zu betreiben und dies grob leichtfertig und gegenüber seinem Ehepartner als illoyal zu bewerten ist.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.04.2006
2 UF 267/04
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe